AEUV Art. 267; VO (EG) 2201/2003 Art. 2 Nr. 11; VO (EG) 2201/2003 Art. 11 Abs. 4; KSÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); KSÜ Art. 20; GRCh Art. 24;
Fundstellen:
FamRB 2021, 449
ZAR 2021, 431
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Anwendungsbereich - Art. 2 Nr. 11 - Begriff widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 - Antrag auf Rückgabe eines Kleinkinds, dessen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind - Drittstaatsangehörige - Überstellung des Kindes und seiner Mutter in den nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat
EuGH, Urteil vom 02.08.2021 - Aktenzeichen C-262/21 PPU
DRsp Nr. 2021/14701
Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – Anwendungsbereich – Art. 2 Nr. 11 – Begriff ‚widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes‘ – Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 – Antrag auf Rückgabe eines Kleinkinds, dessen Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind – Drittstaatsangehörige – Überstellung des Kindes und seiner Mutter in den nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III) für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat
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