Voraussetzungen für die Eheaufhebung; Aufhebungsgrund i.S. von § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB
AG Kulmbach, Urteil vom 04.02.2002 - Aktenzeichen 2 F 298/01
DRsp Nr. 2003/16881
Voraussetzungen für die Eheaufhebung; Aufhebungsgrund i.S. von § 1314 Abs. 2 Nr. 3BGB
Ein Eheaufhebungsgrund gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 2BGB ist gegeben, wenn ein Ehegatte nicht unerhebliche Vorstrafen mit laufenden Bewährungszeiten verschwiegen hat.