Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer:innen wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 27.10.2020 -
Die Ehegatten F... W..., geboren am ...1986, und N... W..., geboren am ... 1976, beide wohnhaft ...-Straße 58, ...S..., nehmen aufgrund der §§ 1767 Abs. 1, 1768 Abs. 1, 1770, 1754 Abs. 1 BGB Frau I... S..., geboren am ...1998, wohnhaft ...-Straße 58, ... S..., als gemeinschaftliches Kind an.
Die Annahme der Volljährigen hat nicht die Wirkung der Annahme einer Minderjährigen.
Die Anzunehmende führt fortan den Namen W... als Familiennamen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre übrigen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
I.
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