AG Cottbus, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 15/21
Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines KindesVerwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche wegen schwerer Verfehlungen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 179/21
DRsp Nr. 2021/13897
Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines KindesVerwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche wegen schwerer Verfehlungen
1. Zur Zuordnung eines Sparguthabens als Einkommen des Kindes oder seiner Eltern im Zusammenhang mit erfolgten Spendengeldern wegen einer Krebserkrankung des Kindes.2. Bei Verstößen gegen die Beistands-/Rücksichtnahmepflicht des § 1618aBGB kommt unter Umständen die Verwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche in Betracht, beispielsweise bei schweren Verfehlungen eines Unterhaltsberechtigten, dessen Verhalten in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lässt.
3. Daraus, dass ein Sparkonto auf dem Namen eines Kindes lautet, folgt für sich genommen noch nicht, dass eine eigene Berechtigung des Kindes gegenüber der Bank besteht. Hierfür ist dieses in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig.4. Ein Spendenaufruf für ein erkranktes Kind erfolgt in der Regel sowohl um das Kind, als auch dessen Eltern zu unterstützen.5. Eine zweckwidrige Verwendung von Spendengeldern ist nicht gegeben, wenn die Eltern des Kindes diese zur Deckung des krankheitsbedingt erhöhten Bedarfs und von Einnahmeausfällen des Kindesvaters verwenden.
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