OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2004
21 UF 157/03
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, vom 08.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 91/02

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen Sorge auf den Vater

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2004 - Aktenzeichen 21 UF 157/03

DRsp Nr. 2009/6077

Voraussetzungen der Übertragung der alleinigen Sorge auf den Vater

1. Ein Wechsel eines Kindes aus der jahrelang erprobten verlässlichen Betreuungssituation bei der Mutter zum Vater, damit das Kind mit dessen Lebensgefährtin, deren fünfjährigen Tochter und einem gemeinsamen, ein Jahr alten Kind zusammen aufwächst, da zwischen den Halbgeschwistern keine einer klassischen Geschwistersituation vergleichbare Beziehung besteht. 2. Sind die Eltern derart zerstritten, dass im Interesse des Kindes ein gedeihliches Zusammenwirken auch bei den nur wenigen der gemeinsamen elterlichen Sorge durch § 1687 BGB vorbehaltenen Grundsatzentscheidungen nicht erwartet werden kann, so ist vielmehr die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter gerechtfertigt.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neustadt vom 8. Juli 2003 wird gerichtsgebührenfrei und im Übrigen auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 €

2. Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers für die Beschwerdeinstanz wird gerichtsgebührenfrei zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe: