OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.03.2010
9 WF 127/09
Normen:
BGB § 1612 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2010, 815
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 305/09

Voraussetzungen der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.03.2010 - Aktenzeichen 9 WF 127/09

DRsp Nr. 2010/8477

Voraussetzungen der rückwirkenden Geltendmachung von Unterhalt

Unterhalt für die Vergangenheit kann nur von der Zeit eingefordert werden, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. Eine verzugsbegründende Mahnung ist nicht aufgrund der Fälligkeitsvorschrift des § 1612 Abs. 3 BGB entbehrlich.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 2. November 2009 - 21 F 305/09 UK - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1612 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin beabsichtigt mit am 30. September 2009 eingegangenem Schriftsatz, den Antragsgegner auf Zahlung von Volljährigenunterhalt für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Juni 2008 in Anspruch zu nehmen, und hat um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachgesucht.

Das Familiengericht hat, nachdem es mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2009 um weiteren Sachvortrag zu bestimmten - im Einzelnen genannten - Umständen gebeten hat (Bl. 4 d.A.), mit Beschluss vom 2. November 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 12 ff d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen den ihr am 9. November 2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 9. Dezember 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 15 ff d.A.).