Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.08.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg vom 06.08.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.
Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 05.12.1992 in L miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 06.07.2011 verschwunden.
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