Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die (erste) gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.
Mit Beschluss vom 27. Juli 2006 bestellte das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer unter anderem für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und Aufenthaltsbestimmung. Zur Begründung führte es aus, der Betroffene leide ausweislich des ärztlichen Zeugnisses der Mitarbeiter des Klinikums Bremen-Ost vom 18. Juli 2006 (Bl. 1 ff. d. A.) an einer akuten Psychose unklarer Genese. Es bestehe auch Gefahr für den Betroffenen, weil abgeklärt werden müsse, ob eine "organisch begründete Psychose (Gehirntumor o. ä.)" vorliege.
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