BGH - Beschluß vom 30.01.2002
XII ZB 94/00
Normen:
BGB § 1618 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1331
FuR 2002, 257
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung von Kindern

BGH, Beschluß vom 30.01.2002 - Aktenzeichen XII ZB 94/00

DRsp Nr. 2002/3820

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung von Kindern

Nach der Neufassung des § 1618 BGB kann die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Einbenennung erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerläßlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden.

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

I. Die Kinder Martha Maria F., geboren am 1. Juli 1990, und Elisabeth Anna F., geboren am 25. Januar 1993, sind aus der am 24. September 1996 geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin hervorgegangen, die das alleinige Sorgerecht innehat, seit November 1997 erneut verheiratet ist und mit ihrem Ehemann den gemeinsamen Ehenamen W. trägt. Aus dieser Ehe stammt der am 22. Dezember 1998 geborene Sohn Max W..

Auf Antrag der Antragstellerin ersetzte das Familiengericht die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der Kinder Martha Maria und Elisabeth Anna. Auf die Beschwerde des Antragsgegners änderte das Oberlandesgericht den Beschluß des Familiengerichts ab und wies den Antrag der Antragstellerin zurück. Dagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.