I.
Am 11.3.1997 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene die Eheleute W. zu ehrenamtlichen Betreuern und bestimmte als deren Aufgabenkreis die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die Auflösung des Haushalts und die Vermögenssorge.
Mit Beschluß vom 3.7.1997 genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines Alten- und Pflegeheims bis längsten 2.7.1999. Mit Beschluß vom 25.9.1997 genehmigte es ferner, bis 24.9.1999 nachts Bettgitter anzubringen und der Betroffenen einen Bauchgurt anzulegen.
Mit Schreiben vom 20.10.1998 beantragte der in Brasilien lebende Sohn der Betroffenen, "sämtliche Verfügungen und vor allem die Vollmacht des Betreuerehepaares W. rückgängig zu machen" sowie, die Betroffene "aus der geschlossenen Anstalt und Unterbringung" sofort zu entlassen.
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