Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Holzminden bestimmt.
I.
Das betroffene Kind N ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 3) und 4) hervor. Alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist die Kindesmutter N2, welche gemeinsam mit N bis zum 12.06.2010 im I3-Haus in T lebte und zwischenzeitlich unter ihre aktuelle Anschrift nach I2 (Nordrhein-Westfalen) verzogen ist.
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