1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 02. Oktober 2008, Az.: 11 F 1142/03 S, und das ihm zugrunde liegende Verfahren aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Folgesache des Zugewinnausgleichs, an das Amtsgericht
- Familiengericht - Wernigerode zurückverwiesen.
3. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 5.779,-- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit den §§ Abs. Satz 1, Abs. Satz 1, Abs. Satz 1, Nr. ).
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