I. Durch Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Amtsgericht die auf Zahlung von 1.076,60 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 779,57 EURO (= 1.524,70 DM) nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 2. Juli 2002 zugestellt worden. Mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 1. August 2002 hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist per Telefax am gleichen Tag beim Amtsgericht eingegangen und von dort an das Landgericht weitergeleitet worden, wo er am 6. August 2002 eingetroffen ist.
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