Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadenersatzes auf Erstattung von Ehegattenunterhalt in Anspruch, den diese aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 28. April 1998 (26 F 26022/98) und des dieses nach Einspruch des Klägers teilweise aufrecht erhaltenden Urteils vom 4. November 1999, das auf Berufung des Klägers durch Senatsurteil vom 28. April 2000 (15 UF 252/99 OLG Celle) abgeändert worden ist, zu viel vollstreckt hat. Das Amtsgericht hat der Klage wegen hälftigen Mitverschuldens des Klägers zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nachdem die Beklagte ihre eigene Berufung wegen Versagung der dafür nachgesuchten Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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