OLG Celle - Urteil vom 11.02.2004
15 UF 175/03
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 717 Abs. 2 ; ZPO § 775 Nr. 3 ; ZPO § 776 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 426/03

Vollstreckungsschaden - Einwand des Mitverschuldens

OLG Celle, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 15 UF 175/03

DRsp Nr. 2004/3250

Vollstreckungsschaden - Einwand des Mitverschuldens

»Gegenüber dem Schadenersatzanspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ist der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) nur zulässig, soweit derjenige Schaden betroffen ist, der über das hinausgeht, was der Gläubiger durch die Vollstrekkung oder eine zu deren Abwendung erbrachte Leistung des Schuldners erlangt hat.«

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 717 Abs. 2 ; ZPO § 775 Nr. 3 ; ZPO § 776 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadenersatzes auf Erstattung von Ehegattenunterhalt in Anspruch, den diese aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 28. April 1998 (26 F 26022/98) und des dieses nach Einspruch des Klägers teilweise aufrecht erhaltenden Urteils vom 4. November 1999, das auf Berufung des Klägers durch Senatsurteil vom 28. April 2000 (15 UF 252/99 OLG Celle) abgeändert worden ist, zu viel vollstreckt hat. Das Amtsgericht hat der Klage wegen hälftigen Mitverschuldens des Klägers zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, nachdem die Beklagte ihre eigene Berufung wegen Versagung der dafür nachgesuchten Prozesskostenhilfe zurückgenommen hat. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: