OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2001
1 UF 159/00
Normen:
VAHRG § 6 ; BGB § 394 § 812 § 818 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 110/00

Vollstreckungsabwehrklage, verlängerte; Versorgungsträger; Zahlungen; Innenverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen 1 UF 159/00

DRsp Nr. 2002/10835

Vollstreckungsabwehrklage, verlängerte; Versorgungsträger; Zahlungen; Innenverhältnis

»Zahlungen des Versorgungsträgers an die geschiedenen Ehegatten nach § 6 VAHRG sind auch in deren Innenverhältnis bindend und gelten pauschal etwaige Unterhaltsansprüche ab. Zulassung der Revision«

Normenkette:

VAHRG § 6 ; BGB § 394 § 812 § 818 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger schuldet der Beklagten aufgrund vollstreckbaren Vergleichs vom 03.10.1986 vor dem Amtsgericht Gelnhausen (6 F 490/83) monatlichen Unterhalt in Höhe von 850,-- DM. In dem Vergleich ist eine Abänderung des im übrigen als unabänderlich vereinbarten Vergleichs für den Fall vorgesehen, daß aufgrund des Versorgungsausgleichs seine Pension gekürzt würde und ihm danach weniger als der große Selbstbehalt verbliebe. Wegen des Wortlauts des Vergleichs im übrigen wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 - 8 d.A.) Bezug genommen.