Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19.04.2021, Az.
abgeändert .
Ziff. 1 Abs. 1
Das Urteil des Kreisgerichts Rorschach/Schweiz - SF 2018.13-RO1F-MAR - vom 18.08.2020, ist hinsichtlich der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (Ziff. 10, 11 und 12) mit der Vollstreckungsklausel für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versehen.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
3.Der Antrag des Antragsgegners auf Aussetzung des Verfahrens wird
zurückgewiesen .
4.Der Antrag des Antragsgegners auf Festsetzung einer Sicherheitsleistung wird
zurückgewiesen .
5.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 799.913,00 € festgesetzt.
I.
1.
a)
Die Beteiligten streiten über die Vollstreckbarkeit eines Schweizer Urteils, durch das der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet worden ist.
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