Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 840,- EUR festgesetzt.
I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.10.2011 auf Antrag der Antragstellerin das Urteil des polnischen Amtsgerichts Prudnik vom 04.10.2006 (Aktenzeichen: IIIRC 256/05) hinsichtlich eines monatlichen Unterhalts von 300,- PLN (ca. 70,- EUR) ab 31.08.2005 anerkannt und in der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt.
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