Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB nur im zuerkannten Umfang zu.
1) Für das Jahr 2000 kann die Klägerin von dem Beklagten einen restlichen Unterhalt von 8.294 DM verlangen.
Bei dem Beklagten ergibt sich auf der Grundlage der Gehaltsbescheinigung für 12/2000 sowie der Steuerkarte für 2000 (Bl. 234 d.A.) Folgendes:
Bruttoeinkommen 123.491,32 DM
Lohnsteuer 26.859,92 DM
Solidaritätszuschlag 1.342,44 DM
bleiben 95.288,96 DM
monatlich sind das 7.940,75 DM
Abzuziehen sind
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