A)
Der Kläger ist der nichteheliche Vater der am xxx geborenen Beklagten zu 2). Diese erwirkte, vertreten durch das Jugendamt der Stadt I als Beistand, unter dem 20.01.2000 gegen ihn einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Zahlungen hierauf leistete der Kläger nicht. Die Beklagte zu 1) leistete in der Zeit vom 01.12.1999 bis 31.07.2003 Leistungen nach dem UVG an die Beklagte zu 2) in Höhe von 4.970,96 EUR.
Der Kläger verbüßte bis 13.09.2002 eine Freiheitsstrafe. Nachfolgend übte er zeitweise Erwerbstätigkeiten aus.
Ab dem 17.07.2004 lebte er mit der Beklagten zu 2) und ihrer Mutter zusammen, bis sich die Kindeseltern Ende November 2004 erneut im Streit trennten.
Im Februar 2005 beantragte die Beklagte zu 1) eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses, die am 22.04.2005 erteilt worden ist.
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