Die Rechtsverfolgung des Klägers hat in beiden Instanzen keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Deshalb muss dem Kläger Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug versagt bleiben; seine nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Familiengericht ist unbegründet.
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