Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittmund vom 28.09.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässig, aber unbegründet. Das Familiengericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da das Vorbringen der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:
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