Der am 30. Mai 1985 geborene Kläger, der bei seiner Mutter wohnt, ist der Sohn des Beklagten. Nach längerer Korrespondenz ließ der Beklagte am 11. Dezember 2001 die Urkunde des Stadtjugendamts L. errichten, in der sich verpflichtete, für den Zeitraum Dezember 2001 bis Juli 2002 135 % des jeweiligen Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil zu bezahlen. Mit am 27. Juli 2002 zugestellter Klage vom 18. Juni 2002 nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung seines Monatsunterhaltes von 287 EURO (i.e.: 135 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzüglich Kindergeldanteil für ein erstes Kind) in Anspruch. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2002 anerkannte der Beklagte den Klaganspruch. In dem antragsgemäß verkündeten Anerkenntnisurteil werden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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