Verweisung eines Rechtsstreits, wenn ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte enthält, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 ZPO
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 2 AR 64/01
DRsp Nr. 2002/6000
Verweisung eines Rechtsstreits, wenn ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte enthält, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281ZPO
»1. Enthält ein und derselbe Klagegrund unterschiedliche materiell-rechtliche Gesichtspunkte, die nicht sämtlich in die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts fallen, so kommt nur eine Verweisung des Rechtsstreits insgesamt in Betracht; eine Prozesstrennung scheidet dagegen aus.2. Ein Verweisungsbeschlusses nach § 281ZPO, der die sachliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts feststellt, bindet nicht auch dahingehend, ob das Verfahren in der Abteilung für allgemeine Zivilsachen oder Familiensachen zu führen ist. Der Abteilung für Familiensachen sollte jedoch grundsätzlich der Vorrang zukommen.«