Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und deshalb zu verwerfen, weil der Kläger nicht prozeßfähig im Sinne von § 62 VwGO ist. Dahinstehen kann, ob sich der Mangel der Prozeßfähigkeit aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 104 Nr. 2 BGB ergibt. Denn die Prozeßfähigkeit des Klägers ist jedenfalls nach § 62 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
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