LG Ansbach, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/03
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen X 15/01
Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe
BayObLG, Beschluss vom 30.07.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 117/03
DRsp Nr. 2003/11666
Verwaltung des Gesamtgutes nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe
»1. Im Güterstand der Gütergemeinschaft ist der Anspruch eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten auf Mitwirkung zu Maßregeln, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sind, während bestehender Ehe (§ 1451BGB) mit dem nach rechtskräftiger Ehescheidung (§ 1472 Abs. 3BGB) identisch.2. Auch in Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz, wonach das Beschwerdegericht, welches über eine Beschwerde in der Hauptsache zu entscheiden hat, grundsätzlich nicht mehr prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5GVG).3. An dem Tag, an welchem die Rechtskraft der Ehescheidung eintritt, wird der Stand der Verbindlichkeiten fixiert, den das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft aufweist. Danach können neue Verbindlichkeiten zu Lasten des Gesamtgutes grundsätzlich nicht mehr begründet werden.«