Die Beschwerde des Minderjährigen F.H. D. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.03.2010 (Erlassdatum) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Minderjährigen, eingelegt durch seinen Vormund, ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
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