1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 20.03.2024 abgeändert und in den Ziffern 1 bis 5 des Tenors wie folgt neu gefasst:
Sorgerechtliche Maßnahmen sind nicht veranlasst.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob für das Kind A. ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
Frau L. und Herr K. sind die geschiedenen Eltern der am 2015 geborenen A. Das Kind wird von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut.
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