AG Schönebeck, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 73/06
Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Eigentum oder Miteigentum
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 8 WF 115/06
DRsp Nr. 2007/2181
Verteilung von Haushaltsgegenständen bei Eigentum oder Miteigentum
»1. Verlangt der Eigentümer von Haushaltsgegenständen die Herausgabe, ist dem Antrag stattzugeben, wenn nicht der Nichteigentümer die Zuweisung zur Nutzung beantragt, weil er sie dringend zur Führung eines eigenen Hausstandes benötigt und dies nicht unbillig ist.2. Bei Miteigentum kommt es nicht darauf an, wer sie benötigt, vielmehr erfolgt die Verteilung nach Billigkeit (§ 1361a Abs. 2BGB)«
Die zulässige sofortige Beschwerde (§ 127ZPO) ist begründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Ehemannes (Antragstellers) - abweichend von der Ansicht des Familiengerichts - hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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