Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung - wie tenoriert - teilweise abzuändern.
Neben dem Antragsteller bezieht nunmehr auch die ausgleichsberechtigte Antragsgegnerin eine Rente, sodass das zunächst mit Urteil des Amtsgerichts Guben vom 28. Mai 1996 und sodann mit Beschluss vom 26. Oktober 2001 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzte Verfahren zum Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragsgegnerin wieder aufzunehmen war, § 2 Abs. 2 VAÜG.
Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Beteiligten vom 26. Oktober 2004 während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB (1. November 1961 bis 31. Juli 1992) eine angleichungsdynamische Vollrente wegen Alters in Höhe von monatlich 1.072,43 DM (548,32 ), denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG in Verbindung mit §
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