Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Iran und dem Deutschen Reich verdrängt gemäß Art 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB den Art. 17EGBGB, mit der Folge, daß auch die Scheidungsfolgen nach iranischem Recht zu beurteilen sind, das aber den Versorgungsausgleich nicht kennt.