AG Brühl, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 404/03
Versorgungsausgleich bei beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgungen
OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2006 - Aktenzeichen 4 UF 238/05
DRsp Nr. 2007/117
Versorgungsausgleich bei beitragsorientierten betrieblichen Altersversorgungen
»Für die Berechnung der betrieblichen Ausgleichsrente ist grundsätzlich der Ehezeitanteil betrieblicher Altersversorgungen nach einem Zeit-Zeit-Verhältnis zu bestimmen (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB). Eine Abweichung hiervon rechtfertigt sich dann, wenn die betriebliche Altersversorgung beitragsorientiert ist, da § 1587 a Abs. 2 Nr. 3BGB aus einer Zeit stammt, als die neueren Entwicklungen bei privaten betrieblichen Altersversorgungen noch nicht vorauszusehen waren (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage, § 1587 a Rn. 202; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage, § 1587 a Rn. 66; OLG Nürnberg FamRZ 2005, 112 m.w.N.).«