Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 621e Abs. 1, 621 Nr.6 ZPO statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist auch im Übrigen form sowie fristgemäß (§§ 621a Abs. 1 Satz 2, 621e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) erhoben. Das Rechtsmittel führt in der Sache zum Erfolg, weil das Amtsgericht die vom Antragsteller bei der Beteiligten zu 1 erworbene Versorgungsanwartschaft unberücksichtigt gelassen hat. Außerdem ist bei der Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, dass die Anwartschaft des Antragstellers beim Versorgungswerk der Ingenieurkammer Niedersachsen mit einem höheren Wert in die Ausgleichsbilanz einzustellen ist, als das Amtsgericht angenommen hat. Im Ergebnis ist nicht die Antragsgegnerin, sondern der Antragsteller ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe von monatlich 163,75 EUR.
1.