Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 9. Februar 2010 werden zurückgewiesen.
Die gem. §§ 76 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässigen sofortigen Be-schwerden, über die gemäß § 568 S. 1 ZPO die Einzelrichterin zu ent-scheiden hat, sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
Nach §§ 76 FamFG, 114 ZPO ist Verfahrenskostenhilfe nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
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