I.
Mit am 15.8.2006 beim AG Nagold eingegangener Beschwerde rügt die Staatskasse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den beklagten im Wesentlichen unter Hinweis auf dessen fehlende Bedürftigkeit wegen einer ihm gehörenden Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6979,30 EUR.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs.3 S.1 und 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der durch das Familiengericht ausgesprochenen Prozesskostenhilfe -Bewilligung und zur Verweigerung von Prozesskostenhilfe.
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