Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde unter anderem geltend, dass er durch die Übertragung der elterlichen Sorge für den gemeinsamen Sohn gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter in seinem Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt sei. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Weder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§
II.
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