OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.01.2001
6 UF 203/00
Normen:
BGB § 1587g Abs. 1 ; VAHRG § 3a Abs. 1 ; SGB IV § 107 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Fürth/Odw. - F 122/00 ,

verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich; Wiederverheiratungsklausel; Ruhen der Versorgung; Hinterbliebenenversorgung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.01.2001 - Aktenzeichen 6 UF 203/00

DRsp Nr. 2002/10843

verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich; Wiederverheiratungsklausel; Ruhen der Versorgung; Hinterbliebenenversorgung

»Ein Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG ist erst recht ausgeschlossen, wenn die Hinterbleibenenversorgung nach der Pensionsordnung des Versorgungsträgers durch die Wiederheirat nicht nur ruht, sondern ganz ausgeschlossen ist. Zulassung der Revision.«

Normenkette:

BGB § 1587g Abs. 1 ; VAHRG § 3a Abs. 1 ; SGB IV § 107 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die gem. § 621e I ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche nach § 1587g BGB i.V.m. § 3a VAHRG.

Bei der Regelung des Versorgungsausgleichs aus der am 30.06.1987 geschiedenen Ehe der Antragstellerin mit J. XXX. ist ihr zwar wegen eines damals nicht öffentlich-rechtlich ausgleichbaren Teils einer Betriebsrentenanwartschaft des Ehemannes bei der Antragsgegnerin insoweit der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden. Der frühere Ehemann der Antragstellerin ist am 07.01.1996 verstorben, die Voraussetzungen des § 1587g I BGB sind bei der Antragstellerin am 01.05.2000 eingetreten.