Die Kläger sind Erben bzw. Erbeserben nach K. S.. Bestandteil seines ungeteilten Nachlasses ist ein Grundstück in J.. Das Eigentumsrecht der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kläger zu 1 und 2 an dem Grundstück wurde 1969 bzw. 1974 in Volkseigentum überführt. Durch Bescheid vom 24. Mai 1993 wurde es zurückübertragen.
Einen Teil des Grundstücks nutzen die Beklagten als Garten. Sie schlossen im Spätjahr 1975 mit der Klägerin zu 6 einen Vertrag, aufgrund dessen sie lebenslänglich zur Nutzung des Gartens sowie zum Abriß einer alten und zum Bau einer neuen Laube im Garten berechtigt sein sollten. 1980 rissen sie die alte Laube ab und errichteten 1981 an ihrer Stelle eine neue Laube.
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