Beide Parteien begehren Abänderung des Scheidungsverbundurteils, soweit der Beklagte zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Klägerin verurteilt worden ist.
Die am 17. August 1968 geschlossene Ehe der Parteien, aus der ein 1974 geborener Sohn hervorgegangen ist, wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 19. Januar 1998, rechtskräftig seit 18. März 1998, geschieden. Im Frühjahr 1998 brach der Sohn ein vor der Trennung der Parteien aufgenommenes Studium ab. In der Zeit von Oktober 1998 bis August 1999 war er erwerbstätig; seit September 1999 absolvierte er eine Lehre als Hotelfachmann. Er lebt im Haushalt des Beklagten.
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