I. Mit Beschluß vom 31.5.1994 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beschwerdeführer zum Betreuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und ärztliche Behandlung. Der Betreuer, ein Vetter des Betroffenen, führt die Betreuung ehrenamtlich. Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.1997 bis 30.6.1998 beantragte er die Bewilligung einer Vergütung von 15000 DM aus dem Vermögens des Betroffenen, das er mit 113500 DM angab. Das Amtsgericht bewilligte am 23.11.1998 eine Vergütung von 1500 DM. Die Beschwerde des Betreuers hiergegen wies das Landgericht am 9.12.1998 zurück.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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