BayObLG - Beschluß vom 14.03.2001
3Z BR 28/01
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 56g;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 15
MDR 2001, 819
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 27.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0060/97
LG Landshut, vom 22.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3159/00

Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

BayObLG, Beschluß vom 14.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 28/01

DRsp Nr. 2001/11764

Vergütung des Betreuers nach dem Tod des Betreuten

»Auch nach dem Tod des Betreuten kann eine noch ausstehende Vergütung des Betreuers durch das Vormundschaftsgericht im Verfahren nach § 56g FGG festgesetzt werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 56g;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 17.2.1999 bestellte das Amtsgericht für die vermögende Betroffene eine Berufsbetreuerin.

Am 13.2.2000 verstarb die Betroffene. Beerbt wurde sie von den weiteren Beteiligten.

Unter Bezugnahme auf frühere Anträge vom 25.1.2000 und 25.2.2000 beantragte die Betreuerin am 1.9.2000 für den Abrechnungszeitraum 9.7.1999 bis 25.2.2000 die Festsetzung einer Vergütung von 4.029 DM auf der Grundlage eines Stundensatzes von brutto 102 DM sowie die Festsetzung von Aufwendungen in Höhe von 140,48 DM.

Das Amtsgericht entsprach dem Antrag am 27.10.2000 mit der Maßgabe, daß der Anspruch der Betreuerin auf Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 4.169,48 DM sich nunmehr gegen die Erben der Betroffenen richte.

Gegen diesen Beschluß legte der weitere Beteiligte zu 3) sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, den Beschluß des Vormundschaftsgerichts aufzuheben und für den Zeitraum vom 9.7.1999 bis 13.2.2000 allenfalls eine Vergütung von 60 DM pro Stunde und für die nachfolgende Zeit keine Vergütung festzusetzen.