I.
Mit Beschluss vom 8.6.1998 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) zum Betreuer. Als Aufgaben übertrug es ihm die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für das Vermögen, das sich auf etwa 90000 DM belief, die Vertretung bei der Durchsetzung eines Übergabevertrags und sich daraus ergebender Rückforderungen sowie den Behördenschriftverkehr. Am 5.8.1998 erweiterte das Amtsgericht den Aufgabenkreis des Betreuers um die Kündigung und Auflösung der Wohnung der Betroffenen.
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