I.
Für den Betroffenen ist ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser beantragte, für den Zeitraum vom 1.10.1998 bis 31.3.1999 insgesamt 899 DM als Vergütung und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit Beschluß vom 14.7.1999 wies das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurück, daß der Betroffene nicht mittellos sei. Die Schongrenze betrage nach §
II.
Das gemäß § 29 Abs. 2, § 69e Satz 1, § 56g Abs. 5 FGG statthafte, insbesondere vom Landgericht zugelassene Rechtsmittel ist unzulässig. Der Betroffene ist nicht beschwerdeberechtigt.
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