OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2004
15 W 41/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 803/02

Vergütung des Berufsbetreuers

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2004 - Aktenzeichen 15 W 41/03

DRsp Nr. 2004/11525

Vergütung des Berufsbetreuers

Zur Höhe der Betreuervergütung, insbesondere zur Bemessung des Zeitaufwandes für im Rahmen der Betreuung einer mittellosen Person anfallende Büro- und Verwaltungstätigkeiten, für die Erstellung des Jahresberichts sowie für die Erledigung des Bankverkehrs.

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 1836 Abs. 2 ; BVormVG § 1 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Juli 2000 zur Betreuerin mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, der Vermögensangelegenheiten, der Organisation ambulanter Hilfen und der Entgegennahme und öffnen der Post für die mittellose Frau I bestellt worden. Der Einwilligungsvorbehalt ist angeordnet. Durch Beschluss vom 9. Oktober 2000 ist der Aufgabenkreis auf den Bereich der Heimangelegenheiten und der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden erweitert worden.