I.
Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4, 21 Abs. 2, 20 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Ungeachtet dessen steht - wenn es wie hier um die Höhe der Vergütung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse geht - dem Vertreter der Staatskasse ein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 3 W 267/99 -; Staudinger/Engler 1999 § 1836 Rdnr. 87).
II.
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