Das nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Antragstellerin wendet sich insoweit gegen die Kostenrechnung des Landgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006, als dort Sachverständigenauslagen von 7.836,86 EUR angesetzt sind. Dabei handelt es sich um Gutachterhonorare von 2.144,88 EUR und 5.691,98 EUR, die einerseits unter dem 17. August 2005 für Tätigkeiten in der Zeit vom 4. August bis zum 17. August 2005 und andererseits unter dem 13. Oktober 2005 für Tätigkeiten in der Zeit vom 2. September bis zum 13. Oktober 2005 geltend gemacht wurden. Gegenstand der Tätigkeiten waren Stellungnahmen des gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, das den Ansatz seiner Kosten betraf. Dabei hatte der Sachverständige die von ihm erhobenen Entgeltforderungen erläutert.
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