SchlHOLG - Beschluß vom 23.03.2000
2 W 1/00
Normen:
BGB § 1836 ; FGG § 56g ;
Fundstellen:
FGPrax 2000, 113
OLGReport-Schleswig 2000, 198
Vorinstanzen:
LG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 509 / 99
AG Eutin XVII M 48,

Vergütung der Erstellung des Schlußberichts; Zulässigkeit der Aufrechnung

SchlHOLG, Beschluß vom 23.03.2000 - Aktenzeichen 2 W 1/00

DRsp Nr. 2000/3790

Vergütung der Erstellung des Schlußberichts; Zulässigkeit der Aufrechnung

»1. Die Tätigkeit des Betreuers im Zusammenhang mit dem Schlußbericht nach dem Tod der Betroffenen ist zu vergüten.2. Mit Ansprüchen der Betroffenen oder ihrer Erben aus bereits abgerechneten Vergütungszeiträumen kann im laufenden Verfahren auf Vergütungsfestsetzung nicht aufgerechnet werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; FGG § 56g ;

Gründe

Der Beteiligte zu 2.) war Betreuer der am 20.1.1999 verstorbenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat ihm mit Beschluß vom 29.9.1999 (Bl. 504 f d. A.) für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 16.2.1998 bis 21.1.1999 u. a. eine Vergütung gemäß §§ 1836, 1908 i BGB in Höhe von 11187,50 DM bewilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß, auf den ergänzend verwiesen wird (Bl. 531 - 534 d. A.), zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1.) mit ihrer zugelassenen weiteren Beschwerde, deren Zurückweisung der Beteiligte zu 2.) beantragt.

Die nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 550 ZPO).