Der Beteiligte zu 2.) war Betreuer der am 20.1.1999 verstorbenen Betroffenen. Das Amtsgericht hat ihm mit Beschluß vom 29.9.1999 (Bl. 504 f d. A.) für seine Tätigkeit im Zeitraum vom 16.2.1998 bis 21.1.1999 u. a. eine Vergütung gemäß §§ 1836,
Die nach § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes, (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 550 ZPO).
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