I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine von dem Beschwerdeführer beabsichtigte Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt.
1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer 17-jährigen Tochter und eines 13-jährigen Sohnes, die bei ihrer Mutter leben. Der Beschwerdeführer ist gelernter Schneider, war in diesem Beruf jedoch zuletzt vor 1987 in der Türkei tätig. Ab Dezember 2004 wurde er nach Trennung von seiner Ehefrau von dieser gerichtlich auf Zahlung des Regelunterhalts für die beiden minderjährigen Kinder in Anspruch genommen. Im Zeitraum Dezember 2004 bis März 2005 war er als Küchenhelfer teilzeitbeschäftigt und verdiente monatlich netto 800,00 EUR. Seit April 2005 ist er arbeitslos. Der Beschwerdeführer beruft sich auf fehlende Leistungsfähigkeit.
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