I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wies mit Beschluss vom 6. November 2000 den Umgangsrechtsantrag der Kindesmutter mit der Begründung zurück, ein erzwungener Umgang entspreche nicht dem Wohl des Kindes, das noch keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe.
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