Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Versorgungsansprüchen aufgrund des Versorgungsausgleichs; Gegenstandswert des Verfahrens gemäß §§ 33, 34 VersAusglG
OLG Celle, Beschluss vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 10 UF 279/11
DRsp Nr. 2012/11256
Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Versorgungsansprüchen aufgrund des Versorgungsausgleichs; Gegenstandswert des Verfahrens gemäß §§ 33, 34VersAusglG
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Wegfall des sog. Rentnerprivilegs die Versorgung von ausgleichspflichtigen Personen, die bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente oder Pension bezogen, auch dann gekürzt wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person noch keine Rente erhalten kann, und dass die aufgrund des Versorgungsausgleichs eingetretene Versorgungskürzung nur in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der ausgleichsberechtigten Person ausgesetzt werden kann.2. Der Wert eines Verfahrens nach den §§ 33, 34VersAusglG richtet sich nach § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FamGKG. Der sich danach ergebende Wert kann nach § 50 Abs. 3FamGKG im Hinblick auf die Schwierigkeit und den Aufwand des Verfahrens, insbesondere bei aufwändiger Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, erhöht werden, wobei die Bewertung einer vergleichbaren Unterhaltssache einen Anhaltspunkt für eine der Billigkeit entsprechende Bewertung des Verfahrens nach den §§ 33, 34VersAusglG bilden kann.
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