Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 23.03.2010 teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren sowie den Vergleich wird auf 2.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
Beschwerdewert: bis 500 €.
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